Dies spricht dafür, dass sich das Ehepaar selten – mit fortschreitender Schwangerschaft bisweilen sogar mit grösseren Abständen – sah. Dem entgegenstehende Äusserungen der Berufungsklägerin können nicht überprüft werden. Sie kam bis dato ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. A. sel. wusste nicht, wo die Berufungsklägerin wohnte. Auch die Polizei konnte ihre Wohnadresse nicht ermitteln. Die hierzu eingereichten Fotografien, die A. sel. gemeinsam mit der Berufungsklägerin und der Tochter, G., zeigen, vermögen nicht zu belegen, dass sie in einer Wohngemeinschaft lebten oder die Berufungsklägerin regelmässig an den Wochenenden in F. übernachtete.