Aussagen von A. sel. vom 7. Januar 2020, wonach sie «sonst eigentlich nirgends» gewohnt habe, erweist sich als verfehlt. Die Aussagen sind aus dem Kontext gegriffen und nicht vereinbar mit dem Verlauf der Einvernahme vom 7. Januar 2020. Just davor wurde nämlich A. sel. nach der Wohnsituation der Berufungsklägerin und erst danach zu möglichen weiteren Wohnadressen befragt. Entsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin nicht haltbar. Gemäss Aussagen von A. sel. am 2. Juli 2019 wohnte die Berufungsklägerin nie bei ihm; gemäss seinen Aussagen vom 7. Januar 2020 wohnte sie für die ersten drei Monate der Ehe bei ihm.