Gemäss Berufungsbeklagten 1 und 2 sei Tatsache, dass die Berufungsklägerin nicht bei A. sel. gewohnt und nicht habe angeben können, wo sie unter der Woche gewohnt habe. Die persönlichen Gegenstände seien zum Schein in der Wohnung von A. sel. platziert worden. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht existiert.