Dass diese Gegenstände in F. und eben nicht in E. vorgefunden worden seien, spreche ebenfalls für eine gemeinsame Wohnung. Wer unter bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben würde, würde besagte Gegenstände nicht in einer fremden Wohnung deponieren. Die Erwägung der Vorinstanz, die eingereichten Fotografien würden das gemeinsame Eheleben nicht belegen, sei eine nicht konkretisierte Vermutung.