2.3.5 Wohnsituation Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich auf die Vermutungen von A. sel. gestützt, welcher zu meinen geglaubt habe, dass die Berufungsklägerin in demjenigen Haus gewohnt habe, in welchem C. den Club D. in E. betrieben habe. Die Berufungsklägerin habe es lediglich versäumt, den Aufenthaltsort unter der Woche korrekt anzugeben. Unberücksichtigt sei geblieben, dass in der Wohnung in F. im Sommer 2020 das Kinderbett, Kleider und Schuhe, Hygieneartikel zum täglichen Gebrauch, der Laptop etc. belassen worden seien. Dass diese Gegenstände in F. und eben nicht in E. vorgefunden worden seien, spreche ebenfalls für eine gemeinsame Wohnung.