Fest steht, dass ein Altersunterschied von 28 Jahren beträchtlich ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als dass sich die Berufungsklägerin und A. sel. vor dem Heiratsantrag nur kurz und gemäss dem Kenntnistand voneinander lediglich oberflächlich kannten (vgl. oben Erwägung E. 2.3.2 f.). Soweit die Vorinstanz den beträchtlichen Altersunterschied zwischen der Berufungsklägerin und A. sel.