der Berufungsklägerin fehlen noch heute in den Verfahrensakten, wären jedoch unter der Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten von ihr in den Prozess einzuführen gewesen. Da A. sel. die Schwangerschaft erst im achten Monat bemerkt hat bzw. ihm dieser Umstand dann zugetragen wurde, schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Eheleute auch nach der Heirat und bis zur Geburt des Kindes längere Zeit nicht gesehen haben müssen. Daher hat die Vorinstanz die mangelnde Kenntnis voneinander und die unbemerkte Schwangerschaft richtigerweise als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gewertet. Die Rüge der Berufungsklägerin ist abzuweisen.