Aufgrund der Verfahrensakten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin und A. sel. im Ehevorbereitungsverfahren zwar gezeigt hätten, dass sie grundsätzlich Kenntnis voneinander hätten, die Kenntnisse jedoch teilweise ungenau seien, nicht zu beanstanden. Während die Berufungsklägerin nur sehr allgemeine Ausführungen zu Beruf und Hobbies von A. sel. geben konnte, vermochte A. sel. gar keine Angaben zur Familie der Berufungsklägerin zu machen. Die Berufungsklägerin will ihre ungenauen Angaben zu Beruf und Hobbies von A. sel. mit sprachlichen Defiziten relativieren.