Dass A. sel. die Schwangerschaft der Berufungsklägerin bis in den achten Monat nicht bemerkt habe, sei durchaus denkbar. Daraus zu schliessen, A. sel. habe die Berufungsklägerin während der Schwangerschaft längere Zeit nicht gesehen – obwohl er angegeben habe, sie besuche ihn mindestens ein Mal in der Woche –, sei falsch und spreche nicht für eine Scheinehe. Gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 und 2 hätte es nicht zu widersprüchlichen Ausführungen kommen dürfen, wäre die Beziehung tatsächlich so eng gewesen, wie sie von der Berufungsklägerin beschrieben worden sei. Gleiches gelte für die angeblich unbemerkte Schwangerschaft.