2.3.3 Kenntnis der Ehegatten voneinander Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsdarstellung betreffend gegenseitiger Kenntnis voneinander schildere. Die ungenauen Angaben der Berufungsklägerin zu Beruf und Hobbies von A. sel. anlässlich des Scheinehegespräches vom 24. August 2017 seien auf sprachliche Defizite der Berufungsklägerin zurückzuführen. Die Einschätzung von A. sel. über die Deutschkenntnisse der Berufungsklägerin seien als subjektive Wertung zu betrachten und würden keine Diskrepanz der Kenntnisse belegen. Dass A. sel. die Schwangerschaft der Berufungsklägerin bis in den achten Monat nicht bemerkt habe, sei durchaus denkbar.