der Einvernahme vom 2. Juli 2019 anzunehmen, dass das Treffen bereits im Sommer 2016 stattgefunden habe. Vielmehr ist der Vorinstanz in ihrer Feststellung beizupflichten, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Wiedersehen erst im November 2016 stattgefunden hat. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass das Wiedersehen früher stattgefunden hätte, wäre von einer kurzen Dauer der Bekanntschaft auszugehen. Dies umso mehr, weil sich die Bekanntschaft lediglich als flüchtig, mit losem Kontakt, erweisen würde. A. sel. selbst bestritt im Scheinehegespräch vom 24. August 2017, vor November 2016 in irgendwelcher Art mit der Berufungsklägerin in Kontakt gestanden zu haben.