Im Scheinehegespräch vom 24. August 2017 gab er zu Protokoll, dass die Berufungsklägerin ca. im November 2016 in die Schweiz gereist sei und er sie dann wiedergesehen habe; in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 gab er an, die Berufungsklägerin ein Jahr vor der Heirat – die am 13. Dezember 2017 vollzogen wurde – wiedergesehen zu haben. Die Berufungsklägerin gab ihrerseits anlässlich des Scheinehegesprächs vom 24. August 2017 an, seit November 2016 bei ihm zu wohnen, doch steht diese Aussage nicht im Widerspruch zu den von A. sel. gemachten Aussagen. Es wäre abwegig, aus der formulierten Fragestellung des Beamten in