Die Berufungsklägerin begründet ihr Vorbringen des erneuten Zusammentreffens im Juli 2016 damit, dass A. sel. in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 gefragt worden sei, was geschehen sei, als sie sich vor drei Jahren wiedergesehen hätten. Da A. sel. die Zeitangabe nicht korrigiert habe, sei davon auszugehen, dass das Zusammentreffen exakt drei Jahre zuvor stattgefunden haben müsse. Dem entgegenzuhalten ist, dass A. sel., wenn nach dem Zeitpunkt des Wiedersehens gefragt, präzise und durchgehend den gleichen Zeitraum angab: Im Scheinehegespräch vom 24. August 2017 gab er zu Protokoll, dass die Berufungsklägerin ca. im November 2016 in die Schweiz gereist sei und er sie dann wiedergesehen habe;