2.3.2 Zeitpunkt des Kennenlernens und Dauer bis zum Heiratsantrag Die Berufungsklägerin macht geltend, sie und A. sel. hätten sich 2010 in Serbien kennengelernt. Es sei jedoch nicht erstellt, wann genau sie sich in Waldstatt, im Restaurant B., erneut und zufällig getroffen hätten. Dieses Treffen habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz im Juli 2016 stattgefunden. Seither hätten sie immer wieder Kontakt gehabt, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei. Daher seien drei bis sieben Monate vergangen, bis es zum Heiratsantrag gekommen sei.