die Rede sein. Unklar bleibt, worauf die Berufungsklägerin mit dem Einwand der Beeinflussung und einer «vorgespurten» Einvernahme abzielt. Fest steht, dass die Anzeige von A. sel. aus freien Stücken erfolgte, wenn auch vermutlich aus einer emotionalen Enttäuschung herrührend, in Begleitung seines Nachbarn. Die darauffolgenden Einvernahmen fanden nicht mehr unter Mitwirkung des Nachbarn statt und die Strafverfolgungsbehörden gingen dem Verdacht der Täuschung von Behörden nach. Die Rüge der Berufungsklägerin erscheint unbegründet; auf die Aussagen von A. sel. kann abgestellt werden.