Dass daraus ein beeinträchtigtes Erinnerungs- oder Auffassungsvermögen resultieren würde, ist nicht ansatzweise belegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem durch die Strafverfolgungsbehörden erforschten und mittels Befragungen von A. sel. festgestellten Sachverhalt nicht um eine komplexe Angelegenheit handelte, welcher nur schwer zu folgen gewesen wäre, sondern um Ausführungen zu seinem Privatleben. A. sel. vermittelt gemäss Befragungsprotokollen nicht den Eindruck, Mühe mit dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde gehabt zu haben. Daher kann nicht von einem unkritischen Abstützen der Vorinstanz auf Aussagen von A. sel. die Rede sein.