Eine Debilität oder auch nur eine leichte geistige Einschränkung von A. sel. ist aufgrund der Verfahrensakten weder erstellt noch deuten irgendwelche Indizien darauf hin. Die Berufungsklägerin stützt sich bei ihrer Behauptung auf pauschale Äusserungen der Berufungsbeklagten 1 und 2 im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und des Nachbarn, während der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. November 2020, wonach A. sel. «nicht ganz 100» gewesen sei. Dass daraus ein beeinträchtigtes Erinnerungs- oder Auffassungsvermögen resultieren würde, ist nicht ansatzweise belegt.