Seite 1/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 «geschleppt», das Gespräch geführt und A. sel. die Worte in den Mund gelegt habe. Aufgrund der Versäumnisse im Strafverfahren, die nicht mehr nachgeholt werden könnten, dürfe sich das Gericht nicht zuungunsten von A. sel. oder der Berufungsklägerin auf die Aussagen von A. sel. berufen.