2.3.1 Allgemeines Aussageverhalten von A. sel. und Debilität desselben Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sich die Vorinstanz unkritisch auf Aussagen von A. sel. abgestützt habe, der an einer von den Berufungsbeklagten 1 und 2 behaupteten Debilität gelitten habe und damit in seinem Erinnerungs- sowie Auffassungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei. Unklar sei, inwiefern A. sel. von seinem Nachbarn in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden sei, zumal er A. sel. am 28. Juni 2019 zur Polizei