Die Berufungsklägerin macht in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der falsch ist, nicht aktenmässig belegt ist oder wenn Beweismittel unzutreffend gewürdigt werden (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 207; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 310 ZPO). Nachfolgend wird im Einzelnen auf die jeweiligen Rügen der Berufungsklägerin einzugehen sein.