4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, beschrieben. Demnach ist für das Vorliegen des unbefristeten Eheungültigkeitsgrundes der Scheinehe einerseits erforderlich, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2;