AR GVP 34/2022 Nr. 3846 Eheungültigkeit (Art. 105 Ziff. 4 ZGB). Das Vorliegen einer Scheinehe zwecks Umgehung der ausländer- rechtlichen Bestimmungen wurde gestützt auf mehrere Indizien bejaht. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 29.11.2022, O1Z 21 6 Aus den Erwägungen: 2.3 Würdigung der Parteivorbringen und der vorinstanzlichen Erwägungen Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat in seinen Erwägungen in zutreffender Weise die allgemeinen Voraussetzungen des unbefristeten Eheungültigkeitsgrundes einer Scheinehe nach Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetz- buch (ZGB, SR 210) und die aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Indizien, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, beschrieben. Demnach ist für das Vorliegen des unbefristeten Eheungül- tigkeitsgrundes der Scheinehe einerseits erforderlich, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2) und andererseits, dass die Ehe nur aus ausländerrechtli- chen Überlegungen geschlossen wurde (dazu THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 14a zu Art. 105 ZGB). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat (BGE 128 II 145 E. 3: Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.3). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Die Berufungsklägerin macht in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Sach- verhalt stützt, der falsch ist, nicht aktenmässig belegt ist oder wenn Beweismittel unzutreffend gewürdigt wer- den (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 207; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 310 ZPO). Nachfolgend wird im Einzelnen auf die jeweili- gen Rügen der Berufungsklägerin einzugehen sein. Dabei wird, wie dies bereits die Rechtsschrift der Beru- fungsklägerin tut, dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides zu folgen sein. 2.3.1 Allgemeines Aussageverhalten von A. sel. und Debilität desselben Die Berufungsklägerin bringt vor, dass sich die Vorinstanz unkritisch auf Aussagen von A. sel. abgestützt habe, der an einer von den Berufungsbeklagten 1 und 2 behaupteten Debilität gelitten habe und damit in seinem Erinnerungs- sowie Auffassungsvermögen beeinträchtigt gewesen sei. Unklar sei, inwiefern A. sel. von seinem Nachbarn in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden sei, zumal er A. sel. am 28. Juni 2019 zur Polizei Seite 1/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 «geschleppt», das Gespräch geführt und A. sel. die Worte in den Mund gelegt habe. Aufgrund der Versäum- nisse im Strafverfahren, die nicht mehr nachgeholt werden könnten, dürfe sich das Gericht nicht zuungunsten von A. sel. oder der Berufungsklägerin auf die Aussagen von A. sel. berufen. Zunächst ist anzuführen, dass der Zivilrichter nicht an die Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden gebun- den ist. Je nach Überzeugung kann der Zivilrichter den festgestellten Sachverhalt übernehmen oder neue Abklärungen vornehmen. Stellt der Zivilrichter auf Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden ab, bildet er sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO; BGE 125 III 401 E. 3; 107 II 151; 66 II 80). Eine Debilität oder auch nur eine leichte geistige Einschränkung von A. sel. ist aufgrund der Verfahrensakten weder erstellt noch deuten irgendwelche Indizien darauf hin. Die Berufungsklägerin stützt sich bei ihrer Behauptung auf pauschale Äusserungen der Berufungsbeklagten 1 und 2 im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und des Nachbarn, während der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. November 2020, wonach A. sel. «nicht ganz 100» gewesen sei. Dass daraus ein beeinträchtigtes Erinnerungs- oder Auffas- sungsvermögen resultieren würde, ist nicht ansatzweise belegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem durch die Strafverfolgungsbehörden erforschten und mittels Befragungen von A. sel. festgestellten Sach- verhalt nicht um eine komplexe Angelegenheit handelte, welcher nur schwer zu folgen gewesen wäre, sondern um Ausführungen zu seinem Privatleben. A. sel. vermittelt gemäss Befragungsprotokollen nicht den Eindruck, Mühe mit dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde gehabt zu haben. Daher kann nicht von einem unkriti- schen Abstützen der Vorinstanz auf Aussagen von A. sel. die Rede sein. Unklar bleibt, worauf die Berufungs- klägerin mit dem Einwand der Beeinflussung und einer «vorgespurten» Einvernahme abzielt. Fest steht, dass die Anzeige von A. sel. aus freien Stücken erfolgte, wenn auch vermutlich aus einer emotionalen Enttäuschung herrührend, in Begleitung seines Nachbarn. Die darauffolgenden Einvernahmen fanden nicht mehr unter Mit- wirkung des Nachbarn statt und die Strafverfolgungsbehörden gingen dem Verdacht der Täuschung von Behörden nach. Die Rüge der Berufungsklägerin erscheint unbegründet; auf die Aussagen von A. sel. kann abgestellt werden. 2.3.2 Zeitpunkt des Kennenlernens und Dauer bis zum Heiratsantrag Die Berufungsklägerin macht geltend, sie und A. sel. hätten sich 2010 in Serbien kennengelernt. Es sei jedoch nicht erstellt, wann genau sie sich in Waldstatt, im Restaurant B., erneut und zufällig getroffen hätten. Dieses Treffen habe entgegen der Feststellung der Vorinstanz im Juli 2016 stattgefunden. Seither hätten sie immer wieder Kontakt gehabt, was von der Vorinstanz ignoriert worden sei. Daher seien drei bis sieben Monate ver- gangen, bis es zum Heiratsantrag gekommen sei. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 bestreiten, dass A. sel. je in Serbien gewesen sei und dort die Berufungsklä- gerin kennengelernt haben soll. Dies sei im Hinblick auf die Eheschliessung behauptet worden. Die Berufungsklägerin begründet ihr Vorbringen des erneuten Zusammentreffens im Juli 2016 damit, dass A. sel. in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 gefragt worden sei, was geschehen sei, als sie sich vor drei Jahren wiedergesehen hätten. Da A. sel. die Zeitangabe nicht korrigiert habe, sei davon auszugehen, dass das Zusammentreffen exakt drei Jahre zuvor stattgefunden haben müsse. Dem entgegenzuhalten ist, dass A. sel., wenn nach dem Zeitpunkt des Wiedersehens gefragt, präzise und durchgehend den gleichen Zeitraum angab: Im Scheinehegespräch vom 24. August 2017 gab er zu Protokoll, dass die Berufungsklägerin ca. im November 2016 in die Schweiz gereist sei und er sie dann wiedergesehen habe; in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 gab er an, die Berufungsklägerin ein Jahr vor der Heirat – die am 13. Dezember 2017 vollzogen wurde – wie- dergesehen zu haben. Die Berufungsklägerin gab ihrerseits anlässlich des Scheinehegesprächs vom 24. August 2017 an, seit November 2016 bei ihm zu wohnen, doch steht diese Aussage nicht im Widerspruch zu den von A. sel. gemachten Aussagen. Es wäre abwegig, aus der formulierten Fragestellung des Beamten in Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 der Einvernahme vom 2. Juli 2019 anzunehmen, dass das Treffen bereits im Sommer 2016 stattgefunden habe. Vielmehr ist der Vorinstanz in ihrer Feststellung beizupflichten, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Wiedersehen erst im November 2016 stattgefunden hat. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass das Wiedersehen früher stattgefunden hätte, wäre von einer kurzen Dauer der Bekanntschaft auszuge- hen. Dies umso mehr, weil sich die Bekanntschaft lediglich als flüchtig, mit losem Kontakt, erweisen würde. A. sel. selbst bestritt im Scheinehegespräch vom 24. August 2017, vor November 2016 in irgendwelcher Art mit der Berufungsklägerin in Kontakt gestanden zu haben. Anderslautende Behauptungen der Berufungsklägerin finden in den Akten keine Stütze. Eine engere Beziehung könnte somit höchstens zwischen November 2016 und dem Zeitpunkt des Heiratsantrages – rund einen Monat später – vorliegen. Aus demselben Grund kommt dem behaupteten Kennenlernen in Serbien im Jahre 2010 keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren zu, da die Berufungsklägerin nichts aus einer flüchtigen Ferienbekanntschaft ableiten könnte. Die Rüge erweist sich als unbegründet; die vorinstanzlichen Erwägungen sind zu stützen. 2.3.3 Kenntnis der Ehegatten voneinander Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsdarstellung betreffend gegensei- tiger Kenntnis voneinander schildere. Die ungenauen Angaben der Berufungsklägerin zu Beruf und Hobbies von A. sel. anlässlich des Scheinehegespräches vom 24. August 2017 seien auf sprachliche Defizite der Beru- fungsklägerin zurückzuführen. Die Einschätzung von A. sel. über die Deutschkenntnisse der Berufungsklägerin seien als subjektive Wertung zu betrachten und würden keine Diskrepanz der Kenntnisse belegen. Dass A. sel. die Schwangerschaft der Berufungsklägerin bis in den achten Monat nicht bemerkt habe, sei durchaus denk- bar. Daraus zu schliessen, A. sel. habe die Berufungsklägerin während der Schwangerschaft längere Zeit nicht gesehen – obwohl er angegeben habe, sie besuche ihn mindestens ein Mal in der Woche –, sei falsch und spreche nicht für eine Scheinehe. Gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 und 2 hätte es nicht zu widersprüchlichen Ausführungen kommen dürfen, wäre die Beziehung tatsächlich so eng gewesen, wie sie von der Berufungsklägerin beschrie- ben worden sei. Gleiches gelte für die angeblich unbemerkte Schwangerschaft. Aufgrund der Verfahrensakten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin und A. sel. im Ehevorbereitungsverfahren zwar gezeigt hätten, dass sie grundsätzlich Kenntnis voneinander hätten, die Kenntnisse jedoch teilweise ungenau seien, nicht zu beanstanden. Während die Berufungsklägerin nur sehr allgemeine Ausführungen zu Beruf und Hobbies von A. sel. geben konnte, vermochte A. sel. gar keine Anga- ben zur Familie der Berufungsklägerin zu machen. Die Berufungsklägerin will ihre ungenauen Angaben zu Beruf und Hobbies von A. sel. mit sprachlichen Defiziten relativieren. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin und A. sel. nicht einmal eine gemeinsame Sprache sprachen. Dies zeigt sich durch die Schilderungen der Berufungsklägerin im Scheinehegespräch vom 24. August 2017, in dem sie zu Protokoll gab, unter Zuhilfenahme von Übersetzungssoftware zu kommunizieren. Allein dieser Umstand kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für eine Scheinehe herange- zogen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.5; 2C_1174/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2). Die nur sehr punktuelle Rüge der Berufungsklägerin überzeugt nicht und vermag das deutliche Gesamtbild im weiteren Kontext nicht zu erschüttern. Zwischen dem Kennenlernen und dem Heiratsantrag liegt eine sehr kurze Dauer. Auch nach dem Heiratsantrag und der Eheschliessung am 13. Dezember 2017 konnte bzw. wurde kaum Zeit miteinander verbracht und ein Kennenlernen durch eine beschränkte Kommunikations- fähigkeit zusätzlich erschwert. Andernfalls wären nicht nur allgemeine und ungenaue Aussagen in der getrenn- ten Befragung zu Protokoll gegeben worden. Mit dem Einwand der Berufungsklägerin, eine Schwangerschaft könne bis zum achten Monat unbemerkt bleiben, skizziert sie lediglich ein alternatives und zudem sehr unwahrscheinliches Szenario des Sachverhaltes; das Szenario steht überdies im Widerspruch zu ihren eige- nen Aussagen und ist daher wenig glaubhaft. Die Vorinstanz bezieht in ihrer überzeugenden Würdigung mit ein, dass A. sel. nicht bekannt gewesen sei, wo die Berufungsklägerin gewohnt habe. Angaben zum Wohnort Seite 3/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 der Berufungsklägerin fehlen noch heute in den Verfahrensakten, wären jedoch unter der Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten von ihr in den Prozess einzuführen gewesen. Da A. sel. die Schwangerschaft erst im ach- ten Monat bemerkt hat bzw. ihm dieser Umstand dann zugetragen wurde, schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Eheleute auch nach der Heirat und bis zur Geburt des Kindes längere Zeit nicht gesehen haben müssen. Daher hat die Vorinstanz die mangelnde Kenntnis voneinander und die unbemerkte Schwangerschaft richtigerweise als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gewertet. Die Rüge der Berufungsklägerin ist abzu- weisen. 2.3.4 Altersunterschied Die Berufungsklägerin bringt vor, dass auch zwischen dem Kindsvater, C., und der Berufungsklägerin ein Altersunterschied von 16 Jahren liege. Demnach sei darauf abzustellen, dass der Altersunterschied im vorlie- genden Fall nicht als Indiz einer Scheinehe gewertet werden dürfe. Gemäss Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 und 2 sei der Altersunterschied der Berufungsklägerin zu C. von 16 Jahren auch schon eher gross, jedoch nicht zu vergleichen mit einem Altersunterschied von 28 Jahren, der einer ganzen Generation gleichkäme. Daher sei der Altersunterschied im Zusammenhang mit den übrigen Indizien als gefestigtes Indiz einer Scheinehe zu werten. Fest steht, dass ein Altersunterschied von 28 Jahren beträchtlich ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als dass sich die Berufungsklägerin und A. sel. vor dem Heiratsantrag nur kurz und gemäss dem Kenntnistand voneinander lediglich oberflächlich kannten (vgl. oben Erwägung E. 2.3.2 f.). Soweit die Vorinstanz den beträchtlichen Altersunterschied zwischen der Berufungsklägerin und A. sel. deshalb als Indiz für eine Schein- ehe gewertet hat, entspricht dies der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3; 2C_704/2020 vom 11. November 2020 E. 4.2; 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2.2; 2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 und 2.3; 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3.2). Der Altersunterschied kann demnach als eines unter vielen Indi- zien für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe betrachtet werden. Daran ändert auch der Altersunter- schied von 16 Jahren zwischen der Berufungsklägerin und dem Kindsvater, C., nichts. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2.3.5 Wohnsituation Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich auf die Vermutungen von A. sel. gestützt, welcher zu meinen geglaubt habe, dass die Berufungsklägerin in demjenigen Haus gewohnt habe, in welchem C. den Club D. in E. betrieben habe. Die Berufungsklägerin habe es lediglich versäumt, den Aufenthaltsort unter der Woche korrekt anzugeben. Unberücksichtigt sei geblieben, dass in der Wohnung in F. im Sommer 2020 das Kinderbett, Kleider und Schuhe, Hygieneartikel zum täglichen Gebrauch, der Laptop etc. belassen worden seien. Dass diese Gegenstände in F. und eben nicht in E. vorgefunden worden seien, spreche ebenfalls für eine gemeinsame Wohnung. Wer unter bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben würde, würde besagte Gegenstände nicht in einer fremden Wohnung deponieren. Die Erwägung der Vorinstanz, die eingereichten Fotografien würden das gemeinsame Eheleben nicht belegen, sei eine nicht konkretisierte Vermutung. Gemäss Berufungsbeklagten 1 und 2 sei Tatsache, dass die Berufungsklägerin nicht bei A. sel. gewohnt und nicht habe angeben können, wo sie unter der Woche gewohnt habe. Die persönlichen Gegenstände seien zum Schein in der Wohnung von A. sel. platziert worden. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht existiert. Die Berufungsklägerin lässt bei ihrer Rüge ausser Acht, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Vermutung von A. sel. nicht auf den Standpunkt stellt, sie habe beim Kindsvater, C., oder in einer im Zusammenhang mit ihm stehenden Wohnung in E. gewohnt. Unter Verweis auf die Aussagen von A. sel. wird hingegen abgeleitet, dass die Berufungsklägerin nicht mit A. sel. zusammenwohnen wollte. Auch der Verweis der Berufungsklägerin zu Seite 4/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 Aussagen von A. sel. vom 7. Januar 2020, wonach sie «sonst eigentlich nirgends» gewohnt habe, erweist sich als verfehlt. Die Aussagen sind aus dem Kontext gegriffen und nicht vereinbar mit dem Verlauf der Einver- nahme vom 7. Januar 2020. Just davor wurde nämlich A. sel. nach der Wohnsituation der Berufungsklägerin und erst danach zu möglichen weiteren Wohnadressen befragt. Entsprechend ist die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin nicht haltbar. Gemäss Aussagen von A. sel. am 2. Juli 2019 wohnte die Berufungskläge- rin nie bei ihm; gemäss seinen Aussagen vom 7. Januar 2020 wohnte sie für die ersten drei Monate der Ehe bei ihm. Fest steht, dass die Berufungsklägerin – spätestens nach den ersten drei Monaten der Ehe – an den Werktagen nicht in F. wohnte. A. sel. gab an der Einvernahme vom 2. Juli 2019 an, dass die Berufungsklägerin ca. ein Mal pro Woche bei ihm zu Besuch war. Wird die bis in den achten Monat unbemerkt gebliebene Schwangerschaft der Berufungsklägerin mitberücksichtigt, kann bei den Besuchen nicht von einer Regelmäs- sigkeit ausgegangen werden. Dies spricht dafür, dass sich das Ehepaar selten – mit fortschreitender Schwan- gerschaft bisweilen sogar mit grösseren Abständen – sah. Dem entgegenstehende Äusserungen der Beru- fungsklägerin können nicht überprüft werden. Sie kam bis dato ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. A. sel. wusste nicht, wo die Berufungsklägerin wohnte. Auch die Polizei konnte ihre Wohnadresse nicht ermitteln. Die hierzu eingereichten Fotografien, die A. sel. gemeinsam mit der Berufungsklägerin und der Tochter, G., zeigen, vermögen nicht zu belegen, dass sie in einer Wohngemeinschaft lebten oder die Berufungsklägerin regelmäs- sig an den Wochenenden in F. übernachtete. Diese vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden. Glei- ches gilt für die Fotografien, die persönliche Gegenstände zeigen und eine Wohngemeinschaft belegen sollen. Eine falsche Darstellung des Sachverhaltes könnte allenfalls angenommen werden, wenn im weiteren Kontext Anhaltspunkte dafür sprechen würden, dass eine Wohngemeinschaft bestand. Vorliegend ist aber das Gegen- teilige der Fall: Sämtliche übrigen Anhaltspunkte sprechen dafür, dass gerade keine Wohngemeinschaft und somit keine Lebensgemeinschaft bestand und die Fotografien lediglich abgehaltene Besuche belegen. In den Ausführungen zu den Fotografien beschränkt sich die Berufungsklägerin weitgehend darauf, dem Obergericht appellatorisch ihre eigene, abweichende Auffassung zur Fakten- und Beweislage vorzutragen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2.3.6 Intimität und aussereheliche Beziehung Die Berufungsklägerin macht geltend, am 2. Juli 2019 habe A. sel. zunächst zu Protokoll gegeben, dass er nie mit der Berufungsklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe, danach – auf Nachfrage der Strafverfolgungsbe- hörden – seine Scham abgelegt habe und darüber habe sprechen können. Entgegen der Würdigung der Vorinstanz sei von Geschlechtsverkehr auszugehen. Im Übrigen belege die aussereheliche Zeugung eines Kindes mit C. nicht notwendigerweise auch eine aussereheliche Beziehung. Die Vorinstanz ziehe den falschen Schluss, wenn sie davon ausgehe, dass die Zeugung des Kindes dem Ehewillen entgegengestanden habe. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten 1 und 2 habe A. sel. in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 reali- siert, dass die Frage von Bedeutung sein müsse, wenn er seine Frau zurückhaben wolle. In Tat und Wahrheit habe er bei seiner Anzeige richtig ausgesagt, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Zu C. habe die Berufungsklägerin ein aussereheliches Verhältnis gepflegt. Auch habe C. im Jahre 2014 ausdrücklich behauptet, die Berufungsklägerin sei seine Freundin, unabhängig davon, dass er verheiratet gewesen sei. So belege die Tatsache, dass C. nach dem Tod von A. sel. die Wohnung geräumt habe, ein enges – aussereheli- ches – Verhältnis zur Berufungsklägerin. Die Vorinstanz würdigte die sexuelle Komponente der Beziehung als gesonderten Punkt und stellte dabei auf Aussagen von A. sel. ab. Seine zuletzt gemachte Aussage, sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt, nachdem er einmal in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 und einmal in der Einvernahme vom 7. Januar 2020 angab, kei- nen sexuellen Kontakt zur Berufungsklägerin gepflegt zu haben, ist wenig glaubhaft. Darin ist der Vorinstanz beizupflichten. Dass A. sel. aus Scham nicht über das Thema habe sprechen können, ist nicht glaubhaft, spricht er doch an mehreren Stellen über die aussereheliche Zeugung von G. oder seine mutmassliche Unfruchtbarkeit. Sicherlich stellen diese Aussagen in Bezug auf das Sexualleben ein wichtiges Indiz für die Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 Erstellung der Frage, ob gemäss der Definition einer Lebensgemeinschaft eine körperliche und spirituelle Ver- bindung bestand (vgl. dazu oben Erwägung E. 2.3). Daneben sind auch die fehlende Wohngemeinschaft, die nur spärlich zusammen verbrachte Zeit während Besuchen und damit einhergehend die unbemerkt gebliebene Schwangerschaft (E. 2.3.5) zu würdigen, die gegen eine sexuelle Beziehung sprechen und im Einklang mit dem Aussageverhalten von A. sel. stehen. Des Weiteren spricht die ausserehelich gelebte Intimität der Beru- fungsklägerin mit C., mit welchem sie bereits im Jahre 2014 eine Beziehung führte und dann spätestens ab Herbst 2018 Geschlechtsverkehr hatte, für eine Scheinehe. Gemäss Abstammungsgutachten vom 11. Novem- ber 2019 des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ist C. der biologische Vater von G. Folg- lich bestehen erhebliche Zweifel daran, dass eine sexuelle Beziehung im Sinne einer körperlichen oder spiritu- ellen Verbindung zwischen A. sel. und der Berufungsklägerin jemals bestand. Die Rüge ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.7 Zwischenfazit Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass eine Scheinehe eingegangen wurde. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und insge- samt überzeugend: A. sel. verzeigte die Berufungsklägerin und sich selbst. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Berufungsklägerin darüber, seit wann sich die Eheleute kannten. Ob dies bereits 2010 in Serbien der Fall war, darf von den Berufungsbeklagten 1 und 2 zurecht bezweifelt werden; Beweise liegen dafür keine vor. Jedoch ist ein mögliches Kennenlernen im Sinne einer Ferienbekanntschaft für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich unerheblich. Eine engere Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und A. sel. könnte frühestens ab November 2016 angenommen werden; der Heiratsantrag erfolgte einen Monat spä- ter. Die Dauer ab dem Kennenlernen bis zum Heiratsantrag ist sehr kurz, insbesondere wenn bedacht wird, dass der Altersunterschied mit 28 Jahren erheblich ausfällt und die Ehegatten keiner gemeinsamen Sprache mächtig waren, was ein Kennenlernen zusätzlich erschwerte. Auch nach dem Heiratsantrag konnte bzw. wurde kaum Zeit miteinander verbracht. Dies äusserte sich denn auch im Ehevorbereitungsverfahren – im sehr ober- flächlichen und lückenhaften Kenntnisstand der Ehegatten voneinander. Zweifelhaft ist des Weiteren, ob die Berufungsklägerin nach der Heirat je die Absicht hatte, eine fortdauernde Wohngemeinschaft mit A. sel. zu begründen. Sie lebte, wenn überhaupt, spätestens ab dem dritten Monat nach der Eheschliessung an einem unbekannten Ort. Sie kam ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nach und konnte nicht glaubhaft schildern, wo sie wohnte. A. sel. selbst wusste nicht, wo die Berufungsklägerin wohnte. Sie besuchte A. sel., jedoch mit grösseren Abständen zwischen den Besuchen, was sich an der unbemerkt gebliebenen Schwangerschaft der Berufungsklägerin zeigt. Die Umstände sprechen dafür, dass Sexualität keinen Bestand- teil der Beziehung zwischen den Ehegatten bildete. Aus der ausserehelich gelebten Intimität der Berufungsklä- gerin mit C. entstammte zudem G. Die Ausführungen der Berufungsklägerin erschöpfen sich weitgehend darin, die aufgelisteten Indizien zu relati- vieren, und zu behaupten, dass daraus nicht eine Scheinehe abgeleitet werden könne. Selbst wenn sich ein- zelne Indizien isoliert betrachtet durchaus im Sinne der Berufungsklägerin deuten liessen, kann der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, dass die Berufungsklägerin nie die Absicht hegte, eine auf Dauer ange- legte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung einzugehen, nicht umgestossen werden. Die Vor- instanz hat nicht allein aus den vagen bzw. widersprüchlichen Angaben der Eheleute das Bestehen einer Scheinehe abgeleitet, sondern gelang aufgrund einer überwiegenden Mehrzahl von Indizien und der Gesamt- würdigung aller Umstände zu diesem Schluss. Aus den erstellten Sachverhaltselementen lässt sich kein gesamthaft irgendwie stimmiges Bild gewinnen, das einen entsprechenden Willen zur ehelichen Lebensge- meinschaft der Berufungsklägerin sichtbar werden lässt. 2.4 Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen Seite 6/7 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3846 Die Berufungsklägerin weilte bereits im Jahr 2014 in der Schweiz. Sie wurde mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2014 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und unrechtmässigem Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Am 16. Mai 2017 stellte die Berufungsklägerin einen Antrag für die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Als Zweck der Einreise gab sie die Heirat mit A. sel. an. Am 21. August 2017 reichte sie ein Gesuch um Einreisebewilligung für Angehörige aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) ein. Auch hier gab sie als Zweck die Heirat mit A. sel. an. Am 14. Dezember 2017 meldete sich die Berufungsklägerin bei der Einwohner- kontrolle in H. an und reichte das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit ein, welche ihr im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug bewilligt wurde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde die bis zum 2. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Beru- fungsklägerin angewiesen, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2019 zu verlassen. Als Begründung gab das Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an, dass der Bewilligungsan- spruch der Berufungsklägerin aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen sei und sie durch unwahre Angaben bei der Gesuchstellung sowie durch Täuschung der Behörden Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe. Die Verurteilung mittels Strafbefehles vom 28. Oktober 2014 zeigt auf, dass die Berufungsklägerin bereits im Konflikt mit dem AIG stand. Ohne die Eheschliessung wäre es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen, einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu erwirken. Wie bereits oben in Erwägung 2.3.7 festgehalten wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei der Berufungskläge- rin fehlte. Die Umstände sprechen klar dafür, dass die Heirat vollzogen wurde, um ausländerrechtliche Bestim- mungen zu umgehen. Die Erwägungen der Vorinstanz sind daher zutreffend. 2.5 Fazit Gemäss obigen Ausführungen liegt eine Scheinehe vor, die geschlossen wurde, um ausländerrechtliche Best- immungen zu umgehen; die Voraussetzungen von Art. 105 Ziff. 4 ZGB sind erfüllt. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. April 2021 festhält, ist die am 13. Dezember 2017 geschlossene Ehe zwischen A. sel. und der Berufungsklägerin für ungültig zu erklären. 3. Wirkung der Eheungültigkeit – Vaterschaftsvermutung G. wurde am 12. Juni 2019 und somit während der Ehe von A. sel. und der Berufungsklägerin geboren. Nach Art. 255 Abs. 1 ZGB gilt daher der Ehemann, A. sel., als Vater des Kindes. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen stellte mittels Abstammungsgutachten vom 11. November 2019 fest, dass C. der bio- logische Vater von G. ist. Nach Art. 109 Abs. 3 ZGB entfällt die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes, wenn die Ehe für ungültig er- klärt wird, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über die Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnern und Ausländer zu umgehen. Vorliegend wurde der Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 4 ZGB bejaht. Die Ungültigerklärung der Eheschliessung hat zur Folge, dass die Vaterschaftsvermutung des «Scheineheman- nes» ex tunc dahinfällt (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 109 ZGB). Seite 7/7