AR GVP 33/2021 Nr. 3815 Urteilsänderung. Regelung Besuchs- und Kontaktrecht für einen 14-Jährigen (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Allein der vom Sohn geäusserte Wille, seinen Vater nicht sehen zu wollen, genügt nicht, um dem Vater den Umgang mit ihm gänzlich zu verweigern. Hingegen ist sein Wille in dem Sinne beachtlich, als die Kontakte zu seinem Vater erheblich einzuschränken sind. Die Anordnung von drei jährlichen Erinnerungskontakten von maximal einer Stunde, moderiert durch eine Beistandsperson, erweist sich als bundesrechtskonform. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 28.09.2021, O1Z 20 2