AR GVP 33/2021 Nr. 3815 Urteilsänderung. Regelung Besuchs- und Kontaktrecht für einen 14-Jährigen (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Al- lein der vom Sohn geäusserte Wille, seinen Vater nicht sehen zu wollen, genügt nicht, um dem Vater den Um- gang mit ihm gänzlich zu verweigern. Hingegen ist sein Wille in dem Sinne beachtlich, als die Kontakte zu sei- nem Vater erheblich einzuschränken sind. Die Anordnung von drei jährlichen Erinnerungskontakten von maximal einer Stunde, moderiert durch eine Bei- standsperson, erweist sich als bundesrechtskonform. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 28.09.2021, O1Z 20 2 Aus den Erwägungen: 2.5 Zur Diskussion steht die Verweigerung des Besuchsrechts. Massgebend dafür ist, ob das Wohl des Kindes bei Kontakten mit dem Vater gefährdet ist oder nicht. Dabei genügt es - wie oben unter Erwägung 2.3 darge- legt - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, wenn eine bloss abstrakte Gefahr besteht. Es müs- sen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen. Die Berufungsklägerin hat es unterlassen, solche Anhaltspunkte zu nennen. Sie hat einzig auf den von C. geäusserten Wunsch, keine Kontakte zu seinem Vater haben zu wollen, verwiesen. Das Bundesgericht hat einem 13jährigen Kind bezüglich der Kontakte zu den El- tern die Urteilsfähigkeit zwar zuerkannt (Urteil 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.3). Es steht aber, wo- rauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, nicht im Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesent- lich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteil des Bundesge- richts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch DETTENBORN/W ALTER, Familienrechtspsy- chologie, 2. Aufl. 2015, S. 78 ff.). Die in der Lehre vereinzelt vertretene Meinung, einem Kind stehe ab dem vollendeten 12. Altersjahr ein Vetorecht zu (so etwa PATRICK FASSBIND, Kindeswohl und Beachtung des Kindes- willens de lege lata und de lege ferenda, ZSR 2007 I, S. 203 f.; derselbe, Systematik der elterlichen Personen- sorge in der Schweiz, 2006, S. 365), ist abzulehnen, weil die dem Kind damit verliehene Verantwortung enorm ist und es in vielen Fällen überfordern wird (BÜCHLER/ENZ, Der persönliche Verkehr, FamPra 2018, S. 926; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des Obergerichts Zürich PQ190029 vom 2. September 2015 E. 2.4.3.2). Anlässlich der Kinderanhörung war C. nicht in der Lage, eini- germassen konkrete und nachvollziehbare Gründe für seine ablehnende Haltung zu nennen. C. hat seinen Va- ter seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, weshalb keine konkreten Ereignisse als Erfahrungen von C. gegen einen persönlichen Verkehr bestehen können. Es ist davon auszugehen, dass er keine Erinnerungen an sei- nen Vater hat und dieser deshalb für ihn ein fremder Mensch ist, zu dem er allein aus diesem Grund keine Kontakte haben möchte. Andere Gründe haben, wie ausgeführt, weder C. noch seine Mutter geltend gemacht. Allein der von C. geäusserte Wille, seinen Vater nicht sehen zu wollen, genügt nicht, um dem Berufungsbe- klagten den Umgang mit seinem Sohn gänzlich zu verweigern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4 f.). Hingegen ist der Wille von C. in dem Sinne beachtlich, als die Kontakte zu seinem Vater erheblich einzuschränken sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Ok- tober 2014 E. 4.5). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist schliesslich auch der lange Unterbruch des Kontakts zwischen C. und seinem Vater von Bedeutung. In dieser Situation kann etwa die Anordnung ei- nes anfänglich (und damit vorübergehend) eingeschränkten Besuchsrechts angezeigt sein, wenn dadurch eine Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3815 behutsame Wiederannäherung sichergestellt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. No- vember 2018 E. 3.3). 2.6 Das Bundesrecht schreibt die konkrete Ausgestaltung eines eingeschränkten Besuchsrechts nicht vor. Es sind verschiedene Lösungen denkbar. Die Vorinstanz hat - ab 2021 - drei jährliche Erinnerungskontakte von maximal einer Stunde Dauer und moderiert durch eine Beistandsperson angeordnet. Vor dem Hintergrund, dass einerseits C. den Kontakt zum Vater ablehnt und schon seit mehreren Jahren keine Begegnungen mehr stattgefunden haben und andererseits Kontakten mit dem Vater für die Entwicklung des Sohnes grosse Bedeu- tung zukommt, erweist sich die Anordnung der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Sie wurde weder von der Berufungsklägerin noch vom Berufungsbeklagten (im Rahmen einer eigenständigen Berufung oder in einer An- schlussberufung) kritisiert. Der Umfang und die Modalitäten der Erinnerungskontakte halten sich an die in der Lehre vorgegebenen Richtwerte (vgl. oben Erwägung 2.3, insbesondere STAUB/KILDE, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, ZBJV 2013 S. 938). Die vorgesehenen Erinnerungskontakte sind dazu geeignet, eine vollständige Entfremdung des Sohnes vom Vater zu verhindern, nicht jedoch dazu, eine Normalisierung der Beziehung herbeizuführen. Indessen hat das Kantonsgericht eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet. Dieser steht es frei, bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) soweit nötig die Anpassung der Kontaktregelung und insbesondere Mass- nahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung zu beantragen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.4 am Ende). Damit hat die Vorinstanz Vorsorge dafür getroffen, dass eine spätere Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn stattfinden kann, soweit dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist. Dem Vater bleibt es sodann unbenommen, gegebenenfalls selbst um Anpassung der jetzt angeordneten Regelung zu ersuchen (vgl. Art. 134 ZGB und Art. 284 ZPO). Die je von der Berufungsklägerin und vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteilen vom 15. Dezember 2021 (Urteil 5A_1006/2021) und vom 16. De- zember 2021 (5A_1041/2021) abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Seite 2/2