Spätestens als der Berufungskläger im September 2016 das vorliegende Verfahren einleitete und Anfang Dezember 2016 kund tat, dass er nicht mehr gewillt war, in Zukunft einen persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte zu leisten, hätte diese Anlass gehabt, aktiv zu werden und ihre Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang zu erweitern. Auch das Bundesgericht hat in den letzten Jahren in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen bei Zuverdienstehen die Ausdehnung auf ein nahezu volles resp. ein volles Pensum als machund zumutbar erachtet (Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4;