Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verzichten. Falls die Berufungsbeklagte tatsächlich unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, wäre es ihr nach dem Urteil des Kantonsgerichts zuzumuten gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der allfällige Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bestätigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Das hat sie entgegen den ihr nach Art.