ersetzen hat. Demzufolge hat es die Beklagte verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3'461'757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Dem kann das Obergericht sich ohne Vorbehalte anschliessen und die Berufung ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen. Seite 35/35