trauensverhältnis besteht, gerade nicht das, was die Beklagte behauptet (so die Entscheide 4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3 und 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). 2.5 Fazit Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass neben einer Vertragsverletzung auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Beklagte den Klägern den nachgewiesenen Schaden zu Seite 34/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759