4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2 nicht einschlägig (vgl. den Entscheid 4C.193/2000 vom 26. September 2001, wo in E. 6 ausgeführt wird, der Kläger habe beim Abschluss der Verträge elementare Vorkehren unterlassen, welche sich jedem vernünftigen Anleger schon bei viel kleineren Geldbeträgen aufgedrängt hätten und er habe grosse Geldsummen investiert, ohne seine Geschäftspartner näher gekannt zu haben; zudem hatte dieser sein Selbstverschulden zumindest teilweise anerkannt) bzw. besagen für den Fall, dass zwischen den Beteiligten eine langjährige Geschäftsbeziehung und/oder ein Ver-