vorliegt, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht oder im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR als Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen ist. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung und des zwischen Dr. WY. sel. und LU. sel. bestehenden Vertrauensverhältnisses sind die von der Beklagten erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 4C.193/2000 vom 26. September 2001 E. 6, 4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3;