veranlassten Überweisungen von Euro 10‘000.00 und Euro 50‘000.00 an die Sparkasse G. aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividendenerträge ohne weiteres möglich waren, ohne dass das Konto ins Minus gefallen wäre. Weiter wurde ausführlich dargelegt (E. 2.2.7), weshalb die Genehmigungsfiktionsklausel vorliegend nicht zum Tragen kommt. Nicht Dr. WY. sel. hat die ihm obliegenden Kontrollfunktionen nicht wahrgenommen, sondern sein Kundenberater, LU. sel., hat sich treuwidrig verhalten. Die Vorinstanz ist somit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass kein Verschulden von Dr. WY. sel. vorliegt, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht oder im Rahmen von Art.