Ein Selbstverschulden von Dr. WY. sel. liegt nach Meinung des erkennenden Gerichts klarerweise nicht vor: Oben (E. 2.1.6) wurde aufgezeigt, dass unter Weglassung der von den Klägern bestrittenen Transaktionen (Erlös aus Verkauf VW-Aktien, Kauf/Verkauf strukturiertes Produkt und DAB-Titel) sowie der Veruntreuung von Euro 45‘135.00 am 14. März 2008 die von Dr. WY. sel. veranlassten Überweisungen von Euro 10‘000.00 und Euro 50‘000.00 an die Sparkasse G. aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividendenerträge ohne weiteres möglich waren, ohne dass das Konto ins Minus gefallen wäre.