Demzufolge müsste ein allenfalls zuzusprechender Schadenersatz mit Blick auf das Urteil 4C.193/2000 vom 26. September 2001 massiv herabgesetzt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Selbstverantwortung des Bankkunden in konstanter Praxis hoch gewichte. Die Kläger bestreiten diese Darstellung und die von der Beklagten postulierten Pflichtverletzungen durch Dr. WY. sel. Ihres Erachtens fehlt es an einem Mitverschulden von Dr. WY. sel. und damit sowohl an einem Grund für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges wie auch an einer Herabsetzung bzw. Reduktion des Schadenersatzanspruches.