Weiter habe er bei resp. nach der Übergabe eines unversehrten Couverts mit seiner Banklagernd-Post seine ihm als Bankkunde obliegenden Kontrollfunktionen nicht wahrgenommen. Falls dieses Verhalten nicht so schwer wiege, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche, stelle es auf jeden Fall einen erheblichen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR dar. Dr. WY. sel. habe - wenn nicht sogar eventualvorsätzlich - zumindest grobfahrlässig gehandelt. Demzufolge müsste ein allenfalls zuzusprechender Schadenersatz mit Blick auf das Urteil 4C.193/2000 vom 26. September 2001 massiv herabgesetzt werden.