Gemäss der Beklagten geht es hier im Rahmen der (vom Kantonsgericht unterlassenen) Schadenersatzbemessung um das Selbstverschulden von Dr. WY. sel. Darauf sei im angefochtenen Urteil in Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 53 ZPO nicht eingegangen worden. Falls die Kläger sämtliche Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen hätten, wäre im Rahmen der Schadenersatzbemessung das Verhalten von Dr. WY. sel. zu würdigen, der erhebliche Vermögensdispositionen getroffen habe, welche bei der ihm bekannten, am 14. März 2008 vorhandenen Liquidität nicht möglich gewesen wären und dies ohne angeblich bei der Bank nachzufragen, woher denn dieses Geld plötzlich stamme. Weiter habe er bei resp.