2.4.6 Schadenersatzbemessung Im Zusammenhang mit dem Schaden führt das Kantonsgericht aus, grundsätzlich habe ein Geschädigter alle nach Treu und Glauben zumutbaren Massnahmen (Art. 2 ZGB) zu ergreifen, die zur Verminderung des Schadens geeignet seien. Es sei aber nicht ersichtlich, welchen Platz die von der Beklagten postulierte Schaden- Seite 33/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759