Oben hat das Obergericht festgestellt, dass LU. sel. die 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 eigenmächtig veräussert (E. 2.1.7), seine Dokumentationspflichten verletzt (E. 2.2.7 lit c) und Dr. WY. sel. über den Wertschriftenverkauf nicht von sich aus informiert und aufgeklärt hat (E. 2.2.7 lit. b). Mithin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden.