Gemäss den Klägern handelte es sich beim Verkauf der 3‘010 VW-Aktien um einen eigenmächtigen Verkauf und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt, weil sie sich das Handeln ihres Mitarbeiters LU. sel. anrechnen lassen müsse. Die Beklagte habe denn auch nie behauptet, sie habe die 3‘010 VW-Aktien versehentlich verkauft. Neben einer Vertragsverletzung, welche zu einer vertraglichen Haftung führe, seien auch die Haftungsvoraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung gegeben, was die Vorinstanz allerdings nicht habe prüfen müssen.