Soweit eine solche bejaht werden könne, werde durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit begründe. LU. sel. habe am 17. März 2008 in vollem Bewusstsein einen unautorisierten Aktienverkauf vorgenommen, seine Dokumentationspflichten verletzt und Dr. WY. sel. über den Aktienverkauf nicht von sich aus informiert und aufgeklärt. Dadurch habe er zweifellos schuldhaft gehandelt.