2.4.4 Verschulden Zum Verschulden hat das Kantonsgericht erwogen, Art. 398 OR begründe wie Art. 97 Abs. 1 OR eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Beauftragte habe darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe, er trage mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens. Soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, fehle es auch an einem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden könne, werde durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit begründe.