In der Lehre wird die Adäquanztheorie kritisiert. Auch die sogenannte Normzwecktheorie oder Schutzzwecklehre führen jedoch nicht zu griffigeren Abgrenzungskriterien, was dadurch bedingt ist, dass die Adäquanz zwangsläufig ein Werturteil voraussetzt, das nur schwer objektiv gefasst werden kann (CHRISTOPH MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 41 OR). Im Übrigen hat das Kantonsgericht richtig darauf hingewiesen, dass die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen ist, wenn „ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht