Die Kläger weisen die Vorwürfe der Beklagten zum Kausalverlauf als unbegründet zurück und halten fest, der 17. März 2008 sei Ausgangspunkt für den Kausalverlauf bezüglich der Schadensbezifferung. Wäre Dr. WY. sel. am 23. September 2008 über den eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien informiert worden, hätte er schlicht und einfach Restitution verlangt und weder eine Teil-Veräusserung akzeptiert, noch einen Verkauf am 23. September 2008 verlangt.