Im zweiten Fall hätte Dr. WY. sel. durch sein Schweigen auf die ihm gegen Unterschrift ausgehändigten zahlreichen Belege, welche den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 mehrfach ausgewiesen hätten, zu vertreten, dass nicht noch vor dem 28. Oktober 2008 eine Restitution erfolgt wäre und somit wieder 4‘010 VW-Aktien zum Allzeithoch hätten verkauft werden können. Die Vorinstanz gebe die drei genannten Handlungsoptionen zwar wieder, würdige diese jedoch mit keinem Wort und gebe mehr oder weniger den (diesbezüglichen) Inhalt der Klageschrift wieder. Mithin sei die Klage bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen.