Denn die Vorinstanz übersehe, dass auch der natürliche Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur hypothetisch nachvollzogen werden könne. Dass dieser „natürliche Kausalverlauf … gleichzeitig auch adäquat“ sein solle, stelle ein juristisches Unding dar. Die Kläger und das Kantonsgericht gingen vom Erfüllungsinteresse aus, d.h. die Kläger sollten so gestellt werden, wie sie bei richtiger Vertragserfüllung gestellt wären. Dann wäre Dr. WY. sel. am 23. September 2008 über den Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 aus seinem Depot informiert worden. Dieser hätte sodann drei Möglichkeiten gehabt: Er hätte den Teilverkauf genehmigen können und der Fall wäre erledigt gewesen.