Gemäss der Beklagten sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz unverständlich und bundesrechtswidrig und verletzen mangels Hinweis auf eine Belegstelle die Begründungspflicht. Absolut unhaltbar sei die Feststellung, die Adäquanz sei „- wie hier - in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar“. Demgegenüber erachtet die Beklagte bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Aktienverkauf vom 17. März 2008 und einem hypothetischen Aktienverkauf am 28. Oktober 2008 als klar nicht gegeben. Denn die Vorinstanz übersehe, dass auch der natürliche Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur hypothetisch nachvollzogen werden könne.