Seite 31/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759 adäquat, wie die voranstehenden Erwägungen zeigten. Es sei nicht ersichtlich, dass Dr. WY. sel. ein Verhalten zur Last gelegt werden könne, das "einen derart hohen Wirkungsgrad" aufweise, dass es die Beklagte trotzdem noch zu entlasten vermöchte.