- Zutreffend ist, dass die Vorinstanz bei der Bezifferung des Schadens von Durchschnittswerten ausgegangen ist. Dies erscheint in casu angesichts des hypothetischen Verlaufs und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zulässig. Umso mehr als die Beklagte keine schlüssigen Argumente für eine überzeugendere Berechnungsweise vorgebracht oder zum Beweis verstellt hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1).