Die Kritik der Beklagten erscheint dem Obergericht insofern berechtigt, als die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch tatsächlich zur Schadenersatzbemessung gehört und auch die Frage des Bestehens einer (allfälligen) Verrechnungsforderung und der korrekten Währung in diesem Kontext zu prüfen sind (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 118, 1848 und 1886, vgl. unten E. 2.4.6 bis 2.4.8). Im Übrigen erachtet das Obergericht die Bezifferung des Schadens durch die Vorinstanz als korrekt und es kann deshalb ohne Vorbehalt auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu den Einwendungen der Beklagten, ist Folgendes zu bemerken: