Sie hätten bereits in der Klageschrift und mittels einer Excel-Tabelle der SWX betreffend VW-Aktien-Volumen vom 28. Oktober 2008 belegt, dass Abnehmer für den Verkauf von total 4‘010 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 vorhanden gewesen wären. Dies sei von der Beklagten nicht explizit bestritten, sondern nur als irrelevant bezeichnet worden. Damit gebe es keine bestrittene Tatsache, welche zum Beweis hätte verstellt werden müssen. Bei der erstmals vorgebrachten Behauptung, die angebotenen Volumen seien extrem klein gewesen, handle es sich um ein verspätet vorgetragenes Novum, welches aus dem Recht zu weisen sei.