Die Kläger bestreiten die Relevanz des erwähnten Urteils des Bundesgerichts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt und machen geltend, dass Dr. WY. sel. bei korrekter Information über den Verkauf der 3‘010 VW- Aktien sofortige Restitution verlangt hätte. Demzufolge wären am 28. Oktober 2008 4‘010 VW-Aktien zur Verfügung gestanden. Die Annahme, der 23. September 2008 sei für die Schadensberechnung massgebend, sei sachfremd und werde bestritten. Sie hätten bereits in der Klageschrift und mittels einer Excel-Tabelle der SWX betreffend VW-Aktien-Volumen vom 28. Oktober 2008 belegt, dass Abnehmer für den Verkauf von total 4‘010 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 vorhanden gewesen wären.